1.Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Aufträge zwischen Biofire und dem Auftraggeber. Absprachen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2.Aufträge sind für Biofire nur verbindlich, wenn sie von Biofire schriftlich bestätigt worden sind.
3.Die auf allen Marketing Unterlagen gemachten Angaben über Biofire und deren Produkte sind mit grösster Vorsicht erstellt. Abweichungen sowie Irrtum sind dennoch vorbehalten.
4.Die Ausarbeitung und Planung individueller Biofire Öfen erfolgt mit grösster Sorgfalt. Der Auftraggeber hat die Pläne der Auftragsbestätigung nach Erhalt zu prüfen. Nach Ablauf von 8 Tagen gelten diese als genehmigt.
5.Die Prüfung der Statik ist Angelegenheit des Kunden. Zu diesem Zweck ist das Gewicht des Biofire im Planungsstadium bereits erwähnt. Biofire kann für Schäden aufgrund unzureichender Statik keine Haftung übernehmen.
6.Die Lieferfrist ist abhängig vom Projektumfang wie auch von der Auslastung der Biofire Monteure und wird zwischen Biofire und Kunde abgesprochen. Allfällige Verschiebungen von Liefer- und Einbauterminen aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Unwetter, Unzugänglichkeiten, krankheits-bedingter Ausfall eines Monteur, Transportschaden, Lieferschwierigkeit von Lieferanten und Partner,..) berechtigen weder zum Rücktritt noch zum Abzug allfällig daraus abgeleiteter Forderungen, es sei denn, es wurde explizit in der Auftragsbestätigung erwähnt. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Biofire fahrlässig nicht eingehaltener Liefertermine sind davon unbetroffen.
7.Sollten seitens des Auftraggebers Verzögerungen eintreten, ist Biofire umgehend zu informieren. Biofire kann hierbei entstandene Mehraufwände geltend machen.
8.Biofire trägt Gewähr für die ordentliche und schadensfreie Lieferung der Ware zum Kunden. Obschon sich Biofire bemüht, mit der Spedition punkt- und zeitgenaue Lieferungen abzumachen, kann es zu Verschiebungen und Verzögerungen seitens der Speditionsfirma kommen. Biofire kann für daraus entstehende Unannehmlichkeiten nicht verantwortlich gemacht werden.
9.Die Verbringung der Ware in den Aufstellungsraum ist Angelegenheit von Biofire und Bestandteil der Auftragsbestätigung.
10.Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Vollmontage des Kachelofens durch Werksmonteure von Biofire in einem Arbeitsdurchlauf (Beginn bis Fertigstellung in ca. 1-2 Wochen). Werden zeitlich verzögerte Bauschritte bauseits notwendig, ist Biofire berechtigt, die zusätzlichen Anfahrtskosten geltend zu machen.
11.Kamin-, Mauer-, Stemm-, Zuputz-, Zimmer-, Tischler-, Elektro- und Malerarbeiten, sofern diese nicht direkt den Biofire Ofen selbst betreffen oder zusätzlich Teil der Auftragsbestätigung sind, sind nicht Teil des Lieferumfangs von Biofire.
12.Die Abnahme des Ofens erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung am letzten Arbeitstag des Monteurs durch den Kunden oder dessen Vertreter. Die Abnahme wird im Abnahmeprotokoll festgehalten. Dies ist auch der Beginn der Garantielaufzeit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Ofen ohne unnötigen Aufschub abzunehmen. Allfällige Sichtmängel sind auf dem Abnahmeprotokoll zu vermerken. Nachträglich monierte Sichtmängel können von Biofire nicht mehr anerkannt werden. Für versteckte Mängel gelten die Bedingungen gemäss OR bzw. die Garantielaufzeiten von Biofire. Biofire erhält in jedem Falle das Recht, allfällig entstandene Mängel selbst oder durch einen Dritten ordnungsgemäss beheben zu lassen.
13.Die gemeinsame Inbetriebnahme erfolgt rund 3 Wochen nach Fertigstellung und umfasst die genaue Einweisung inklusive Übergabe der Heizanleitung.
14.Durch den Betrieb möglicherweise entstehende, feine Haarrisse im Verputz gelten nicht als Mangel und können durch einfaches Übermalen durch den Kunden selbst beseitigt werden.
15.Putzreinigungszugänge zu den Zügen sowie die Hinterlüftung des Ofens sind gesetzliche Vorschrift. Da in der Angebotsphase die exakten Positionen nicht vorab bestimmt werden können, entscheidet Biofire im Zuge des Projektes auf Basis der technischen Möglichkeiten bzw. auf Basis der Wünsche des Kaminfegers, wo diese anzubringen sind. Reinigungsöffnungen stellen in keinem Fall einen Mangel.
16.Die Garantie beträgt 5 Jahre auf den Biofire Ofen und 20 Jahre auf die patentierten Biofire Speichersteine gegen Zerfall/Zersetzung durch Hitze. Die Arbeit und das Material ausser den Speichersteinen ist nicht Bestandteil dieser zusätzlichen auf die Speichersteine bezogenen Garantie. Auf Regelungen, Zuluftsysteme, Pumpengruppen, Ventilatoren sowie elektrische Bauteilkomponenten gilt die jeweilige gesetzliche Garantie- und Gewährleistungsfrist. Auf Absorberplatten die Garantie des Produzenten.
17.Für Schäden, die infolge mangelhafter Pflege bzw. unsachgemässes Bedienen im Sinne der Heizanleitung auftreten, haftet Biofire auch während der Gewährleistungsfrist nicht.
18.Unsere Preise sind in Schweizer Franken ausgewiesen. Sofern nichts anderes ausgewiesen, gelten die Preise als Komplettpreise für Material und Montage inkl. MwSt.. Zusätzliche, separat zu bezahlende Arbeiten und Materialien werden deutlich und strukturiert ausgewiesen.
19.Sämtliche Rechnungen sind auch dann, wenn Beanstandungen – insbesondere Mängelrügen – geltend gemacht werden, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Alle Zahlungen haben spesenfrei und ohne Abzug zu erfolgen.
20.Gegenverrechnung mit Forderungen von Biofire sind unzulässig und sind separat zu stellen.
21.Der Auftraggeber anerkennt die auf der Auftragsbestätigung erwähnten Zahlungsfristen.
22.Bei Zahlungsverzug und ab bzw. mit Ausstellung der 2. Mahnung kann Biofire Mahnspesen in Höhe von netto CHF 250.– für administrative Aufwände und vom Tage der Fälligkeit an 10 % Verzugszinsen p.a. verrechnen.
23.Biofire ist berechtigt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber zur Abnahme der Anlage verpflichtet ist, über den Auftragswert abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung Rechnung zu legen.
24.Der Kachelofen bzw. die Bestandteile des Kachelofens bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von Biofire.
25.Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Verpfändungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn Biofire unverzüglich zu benachrichtigen.
26.Im Falle eines Annahmeverzuges des Auftraggebers haftet dieser für die entstandenen Kosten und Aufwendungen, die Biofire dadurch entstanden sind.
27.Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen müssen schriftlich vereinbart sein.
28.Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein, so bleiben die AGB dennoch wirksam. Die ungültigen Bestimmungen werden automatisch durch gültige Bestimmungen des OR, welche dem Zweck am nahesten kommen, ersetzt.
29.Auf diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist Schweizer Recht anzuwenden.
30.Sofern in den AGB nicht abweichend in den AGB geregelt, gelten ergänzend die Schweizer Bestimmungen nach OR bzw. ZGB sowie die Bauvorschriften nach VKF (Schweizer Verein Kantonaler Feuerversicherungen). Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (z.B. SIA Normen) haben keine Geltung, es sei denn, diese wurden zusätzlich in die Auftragsbestätigung hineingenommen.
31.Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag verständigen sich die Parteien darauf, erstinstanzlich das Gericht des Kanton Zugs, bzw. in weitere Folge das für diesen Fall zuständige Gericht in der Schweiz anzuerkennen.
Biofire Schweiz AG, 2014